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   BGH, 21.11.1955 - II ARZ 3/55   

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https://dejure.org/1955,804
BGH, 21.11.1955 - II ARZ 3/55 (https://dejure.org/1955,804)
BGH, Entscheidung vom 21.11.1955 - II ARZ 3/55 (https://dejure.org/1955,804)
BGH, Entscheidung vom 21. November 1955 - II ARZ 3/55 (https://dejure.org/1955,804)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 19, 108
  • NJW 1956, 183
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 06.10.1960 - VII ZR 136/59

    Rechtswirkungen der Handlungen eines vom Vormundschaftsgericht rechtswidrig

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  • BayObLG, 18.07.2019 - 1 AR 52/19

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei einer Schadensersatzklage gegen

    Das für einen Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 1955, II ARZ 3/55, BGHZ 19, 108, bei juris Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 17. Juli 2002, 1Z AR 42/02, juris Rn. 4) besteht, obwohl einer wirksamen Aufnahme des Rechtsstreits durch den jeweiligen Insolvenzverwalter oder den Antragsteller als Insolvenzgläubiger derzeit entgegensteht, dass zunächst im jeweiligen Insolvenzverfahren die (Anmeldung und) Prüfung der anteiligen Schadensersatzforderung gemäß §§ 174 ff. InsO vorzunehmen ist (vgl. BGH, Urt. v. 3. Juli 2014, IX ZR 261/12, NJW-RR 2014, 1270 Rn. 9).
  • BGH, 23.03.1981 - II ARZ 3/80

    Bestellung eines Notvorstandes für eine in der Bundesrepublik Deutschland als

    Hierfür besteht auch ein Bedürfnis, weil mindestens zweifelhaft ist, ob der Pfleger die erwähnten Maßnahmen ohne gerichtliche Hilfe treffen kann (BGHZ 19, 108 [BGH 21.11.1955 - II ARZ 3/55]).
  • BayObLG, 18.07.2019 - 1 AR 37/19

    Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung

    Für die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO muss ein schutzwürdiges rechtliches Interesse vorliegen (BayObLG, Beschluss vom 17. Juli 2002, juris Rn. 4 m. w. N.; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 37 Rn. 6; Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 37 Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. November 1955, II ARZ 3/55, BGHZ 19, 108, juris, dort Rn. 6).
  • BGH, 13.01.1958 - II ARZ 4/57

    Rechtsmittel

    Er hat dies damit begründet, daß die Anteilseigner nicht berechtigt seien, aber diese Punkte zu beschließen, und daß bei Punkt 5 unklar sei, wie die Befugnisse des Ausschusses gestaltet werden sollen Zur Einberufung einer Hauptversammlung über die Punkte 1, 2 und 6 besteht daher kein Bedürfnis für eine Gerichtsstandsbestimmung (vgl. BGHZ 19, 108 [BGH 21.11.1955 - II ARZ 3/55]).
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